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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 12.2.2.3 Rechtsfolgen

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 697

Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass sind insgesamt nicht abziehbar, wenn und soweit sie nach der Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Sind sie angemessen, greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ein.

Der Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legen sind die Aufwendungen für die einzelne Bewirtung. Es ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für diese Bewirtung als angemessen anzusehen sind; es ist nicht zu prüfen, ob der Bewirtungsaufwand, den der Stpfl. in einem Wirtschaftsjahr insgesamt betreibt, etwa im Verhältnis zum Umsatz oder Gewinn des Betriebs noch angemessen ist.[1] Auch eine absolute Höhe pro bewirteter Person, ab der Bewirtungsaufwendungen unangemessen wären, gibt es nicht.[2]

Der Besuch von Gaststätten mit Geschäftsfreunden dient dem Zweck, einen angenehmen und mithin dem Geschäftsablauf förderlichen Rahmen zu schaffen. Daher sind entsprechende Aufwendungen grundsätzlich und unabhängig von der Höhe im Einzelnen auch bei Zugrundelegung der allgemeinen Verkehrsauffassung als betrieblich veranlasst und angemessen anzusehen.[3] Aufwendungen in Gaststätten sind daher nicht unangemessen.

Der Angemessenheitsmaßstab selbst ist derselbe wie bei § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG (vgl. Rz. 821).

 

Rz. 698

Innerhalb des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ergibt sich damit folgende Stufenfolge der Nichtabziehbarkeit[4]:

  • Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist generell, dass die Bewirtung vollständig oder weit überwiegend betrieblich veranlasst war. Ist das nicht der Fall, entfällt die Abzugsfähigkeit nach § 12 EStG schon dem Grunde nach. Das gilt auch für Bewirtungsaufwendungen, die wesentlich durch das Repräsentationsbedürfnis des Stpfl. bedingt sind; dass diese Aufwendungen die berufliche Tätigkeit des Stpfl. fördern, ist dann nach § 12 Nr. 1 ...

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