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Frotscher/Geurts, EStG § 32c Tarifermäßigung bei Einkünf ... / 6 Nicht begünstigte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 32c Abs. 4 EStG)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 46

Bei der Ermittlung der tatsächlichen und der durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bleiben zur Vermeidung einer doppelten tariflichen Begünstigung außer Betracht

  • außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG,
  • nach § 34a EStG begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie
  • Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1, 2 EStG.

Die genannten Einkünften unterfallen, sofern es sich bei ihnen um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handelt, nicht der Tarifermäßigung und sind von daher vom Betrag der stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG abzuziehen, soweit sie darin enthalten sind. § 32c Abs. 4 EStG enthält eine abschließende Regelung.

 

Rz. 47

Zu den außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 EStG gehören insbesondere Veräußerungsgewinne i. S. d. § 14 EStG und Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sowie Nutzungsvergütungen und Zinsen i. S. d. § 24 Nr. 3 EStG. Nach § 34a EStG begünstigte, nicht entnommene Gewinne unterliegen den speziellen Regelungen der Thesaurierungsbesteuerung. Für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1, 2 EStG gelten besondere, ermäßigte Steuersätze.

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  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
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