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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 60 [Anpassungsgeld]

Hartmut Ross
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Rz. 1

Nach § 3 Nr. 60 EStG a. F. sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie anlässlich von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen steuerfrei. Diese Steuerbefreiung ist weiterhin anzuwenden bis zum Auslaufen der Mittel im Vz 2027 (§ 52 Abs. 4 S. 15 EStG).

 

Rz. 2

Die in § 3 Nr. 60 EStG in der am 13.8.2020 geltenden Fassung geregelten staatlichen Leistungen sind weitgehend ausgelaufen. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 60 EStG a. F. betrifft derzeit nur noch das Anpassungsgeld für den Steinkohlenbergbau, das am 31.12.2027 ausläuft.[1] Die Steuerfreiheit dieser Leistungen ist in § 52 Abs. 4 S. 15 EStG geregelt.

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist ab Vz 2020 durch das Kohleausstiegsgesetz neu gefasst worden.[2] Sie stellt das Anpassungsgeld steuerfrei, das Arbeitnehmer derBraunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke erhalten, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschr. Stpfl.

 

Rz. 4

Das Anpassungsgeld ist in § 57 Abs. 1 S. 1 KVBG geregelt. Der Arbeitnehmer muss mindestens 58 Jahre alt sein und erhält das Anpassungsgeld für längstens 5 Jahre. Es dient als Überbrückungshilfe bis zum Beginn der Altersrente. Das steuerfreie Anpassungsgeld bei den Kohlekraftwerken und im Braunkohletagebau unterliegt im Gegensatz zu dem Anpassungsgeld im Steinkohlenbergbau (§ 52 Abs. 4 S. 15 EStG) dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i EStG).[3]

 

Rz. 5

Zahlungen, die nach § 57 Abs. 1 S. 2 KVBG zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente direkt an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt w...

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