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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 3 [Abfindungen von Renten] / 1 Allgemeines

Katharina Stuth
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Rz. 1

Die Vorschrift stellt bestimmte Abfindungszahlungen und Beitragserstattungen der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgung und beamtenversorgungsrechtliche Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen steuerfrei, obgleich die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Renten und die Beamtenpensionen stpfl. sind. Die darin liegende unterschiedliche steuerliche Behandlung von laufenden Zahlungen einerseits und Einmalzahlungen andererseits ist im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung systemwidrig und nicht gerechtfertigt.[1] Nicht ausdrücklich genannte Abfindungen oder Beitragserstattungen sind nicht steuerfrei. Dies betrifft insbesondere Zahlungen der ausl. gesetzlichen Rentenversicherungen, wie z. B. dem obligatorischen Teil der Schweizer Pensionskasse.[2] Aufgrund der Beschränkung auf Inlandssachverhalte wird § 3 Nr. 3 EStG als unionsrechtlich bedenklich angesehen.[3] Der bis zum Vz 2006 geltende § 3 Nr. 3 EStG a. F. stellte dagegen auch Kapitalabfindungen einer ausl. gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, mit denen ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wurde.[4]

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 v. 12.12.2019[5] wurde der Verweis auf die Witwenabfindung nach dem Altersgeldgesetz ergänzt. Durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021[6] wurden in § 3 Nr. 3 Buchst. a) EStG und § 3 Nr. 3 Buchst. d) EStG Verweise auf das Soldatenversorgungsgesetz mit Wirkung ab Vz 2025 redaktionell auf die geltende Neufassung angepasst.

Die Nichtanwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 EStG auf privatvertragliche Ablösungszahlungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[7]

[1] Ebner, HFR 2018, 444.
[2] BFH v. 26.11.2014, VIII R 39/10, BFH/NV 2015, 1145; BFH v....

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