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Frotscher/Geurts, EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte / 2.1 Allgemeines

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 24

Ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG setzt die Veräußerung eines innerhalb einer festgelegten Frist angeschafften Wirtschaftsguts voraus. Der Vorgang darf nicht unter eine andere Einkunftsart fallen (§ 23 Abs. 2 EStG). Die Beweggründe, also subjektive Tatbestandsmerkmale, sind für eine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG ohne Bedeutung, z. B. eine Spekulationsabsicht. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt auch dann vor, wenn der Stpfl. unter wirtschaftlichen Zwang oder aus einer Notlage heraus gehandelt und ein Wirtschaftsgut veräußert hat, um z. B. einer drohenden Enteignung zu entgehen.[1] Demgemäß kann auch eine Enteignung die Steuerpflicht nicht ausschließen, wenngleich wegen der üblichen Dauer solcher Verfahren zumeist die in § 23 EStG festgelegte Frist überschritten und diese Voraussetzung für ein privates Veräußerungsgeschäft nicht erfüllt sein dürfte.

Zusätzlich muss aber die Veräußerung – ebenso wie die Anschaffung – vom Willen des Stpfl. getragen und Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. Eine solche willentliche Übertragung auf eine andere Person liegt aber nicht vor, wenn – wie im Fall einer Enteignung oder Umlegung – der Verlust eines Grundstücks ohne maßgeblichen Einfluss des Stpfl. stattfindet, selbst wenn für die Enteignung eine sachgerechte Entschädigung gezahlt wird.[2]

Nach § 23 Abs. 1 S. 3 EStG ist bei unentgeltlichem Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke des § 23 EStG die Anschaffung oder Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Der BFH sieht hierin eine Regelung zur Missbrauchsverhinderung i. S. v. § 42 AO. Die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AO für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragun...

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