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Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 2.1.2 Personengemeinschaft

Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
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Rz. 28

Befindet sich die Beteiligung im Gesamthandseigentum mehrerer Personen (Personenhandelsgesellschaft, GbR), ist zu unterscheiden, ob die Personengesellschaft die Beteiligung veräußert, oder ob die Beteiligung an der Personengesellschaft veräußert wird.

In beiden Fällen kann § 17 EStG nur eingreifen, wenn die Personengemeinschaft nicht im Bereich der Gewinneinkünfte, und damit nicht betrieblich, tätig ist, also keine Mitunternehmerschaft ist. Da § 17 EStG nur Vermögensmehrungen im Privatvermögen erfassen soll (vgl. Rz. 1, 15), ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn Vermögensmehrungen bereits deshalb erfasst werden, weil sich die Beteiligung im Betriebsvermögen befindet. Veräußert eine betrieblich tätige Personengesellschaft (d. h. eine Mitunternehmerschaft) eine wesentliche Beteiligung, handelt es sich nach § 13 EStG um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, nach § 15 EStG um gewerbliche Einkünfte oder nach § 18 EStG um selbstständige Einkünfte, wodurch § 17 EStG verdrängt wird.

Wird die Beteiligung an einer betrieblich tätigen Personengesellschaft veräußert, die eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält, wird der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft bereits nach § 16 EStG, bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften i. V. m. § 14 S. 2 EStG, bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit i. V. m. § 18 Abs. 3 EStG, steuerlich erfasst; für die Anwendung des § 17 EStG bestehen kein Raum und keine Notwendigkeit.

 

Rz. 29

Anders ist es, wenn die Personengemeinschaft, die die wesentliche Beteiligung hält, nicht betrieblich tätig ist (d. h. keine Mitunternehmerschaft ist – vermögensverwaltende Personengesellschaft).

Nach der Rspr. richtet sich die Besteuerung des Vermögenszuwachses der Anteile an der Kapitalgesellschaft, ...

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