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Frotscher/Geurts, EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb / 7.3 Rechtsfolge von § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG

Dr. Felix Werthebach
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Rz. 552

Die Verluste sind gem. § 15 Abs. 4 S. 6, 7 EStG nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Ein Abzug darf insoweit auch nur "nach Maßgabe des § 10d EStG" erfolgen, sodass insb. die Regelungen zur Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG) und die gesonderte Feststellung (§ 10d Abs. 4 EStG) zu beachten sind. Die Verluste von typischen stillen oder Unterbeteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind phasengleich zu berücksichtigen.[1]

Bestehen mehrere stille, Unterbeteiligungs- oder sonstige Innengesellschaften im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 S. 6 EStG, so darf die Verlustverrechnung gem. § 15 Abs. 4 S. 7 EStG nur mit Einkünften aus "derselben" Gesellschaft stattfinden. Daraus folgt, dass kein horizontaler Ausgleich innerhalb der verschiedenen Gesellschaften stattfinden kann. Fraglich ist, inwieweit die Identität der Gesellschaft für die Zukunft fortbestehen muss, um eine Verlustverrechnung zu ermöglichen. Richtigerweise sollten Umstrukturierungen insofern eine (Weiter-)Verrechnung ermöglichen, als sie den ganzen Betrieb betreffen, denn dann lässt sich wirtschaftlich immer noch von "derselben" Gesellschaft sprechen[2]

Als Verrechnungssubstrat kommen m. E. auch die Gewinne aus einer Veräußerung oder Aufgabe des entsprechenden Mitunternehmeranteils in Betracht.[3] Eine solche Verrechnungsmöglichkeit ist notwendig und verfassungsrechtlich geboten, da anderenfalls unzulässige finale Verluste entstehen würden.[4] Dies entspricht auch der Auffassung des FG München, das durch die verfassungskonforme Auslegung zum Ergebnis gelangt, dass die nach § 15 Abs. 4 S. 6 und 7 EStG "verrechnungsgesperrten" Verluste im Fall der Veräußerung oder Aufgabe einer stillen Beteiligung nicht nur mit dem insoweit entstehenden Gewinn zu saldieren sind...

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