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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, StromStG § 7 Leistung von Strom in das Steuergebiet

Grit Köthe
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I. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 7 StromStG besteht seit Einführung des Stromsteuergesetzes aufgrund des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24.3.1999, BGBl I 1999, 378ff. unverändert. Es handelt sich um eine ergänzende Vorschrift zu den Steuerentstehungstatbeständen des § 5 StromStG (Grundtatbestände). Beide Normen schließen einander aus.

 

Rz. 2

Eine Durchführungsvorschrift zu § 7 StromStG hat der Verordnungsgeber bisher nicht geschaffen. Pflichten des Letztverbrauchers, der Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets beziehen will, regeln § 4 StromStG (Pflicht zur schriftlichen Beantragung einer Erlaubnis vor Bezug des Stroms) in Verbindung mit den Durchführungsvorschriften der §§ 2 bis 4 StromStV (Aufbewahrungs-, Buchführungs-, Anschreibungs- sowie Mitteilungspflichten). Das örtlich zuständige Hauptzollamt kann weitergehende Pflichten bestimmen, was grundsätzlich mit Erteilung der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber mitzuteilen ist. Bei einer Steuerentstehung nach § 7 StromStG gelten die Vorschriften zu Steuertarif (§ 3 StromStG), Steueranmeldung und Steuerentrichtung (§ 8 StromStG) mit den jeweiligen Durchführungsvorschriften.

§ 7 StromStG war bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung.

 

Rz. 3

In zunehmendem Maße wird Strom aus Deutschland ins Ausland (EU-Mitgliedstaaten und Drittland) exportiert. Dem stehen zwar Stromimporte, insbesondere aus benachbarten EU-Mitgliedstaaten gegenüber. Den statistischen Erhebungen zur Ein- und Ausfuhr von Strom in bzw. aus Deutschland im Kalenderjahr 2013 ist jedoch zu entnehmen, dass die Exporte in Höhe von 71,87 Terrawattstunden die Importe in Höhe von 38,8 Terrawattstunden deutlich überstiegen (Quelle: BDEW © Statista 2014). Die Stromimporte verteilen sich insbesondere auf Frankreich (11,58 TWh), Tschechien (9,68 TWh), Österreich (7,71...

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