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Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

Roger Görke
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Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich ausgeübten Studiums entstehen, nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit abzuziehen.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Sohn der Klägerin arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten im erlernten Beruf. Im September 2008 begann er ein berufsbegleitendes Studium im Steuerrecht. Seitdem arbeitete er 28 Wochenstunden als Angestellter in einer Steuerberaterkanzlei und besuchte an zwei bis drei Tagen je Woche (abends und an Samstagen) die Fachhochschule.

Die Familienkasse gewährte für Februar bis Dezember 2009 kein Kindergeld, weil der Grenzbetrag überschritten sei. Bei ihrer Berechnung berücksichtigte sie die Fahrten zur Fachhochschule lediglich mit der Entfernungspauschale. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Köln, Urteil vom 14.7.2011, 10 K 1009/10, Haufe-Index 2740115, EFG 2011, 1904).

 

Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg: Der Klägerin steht Kindergeld zu, da die Einkünfte des Sohnes aufgrund der ohne Beschränkung auf die Entfernungspauschale abziehbaren Fahrtkosten den Grenzbetrag nicht erreichten.

 

Hinweis

1. Ausbildungskosten werden im Rahmen der 2011 ausgelaufenen Grenzbetragsberechnung bei der Einkünfteermittlung abgezogen, wenn es sich – wie hier – um eine berufsbezogene Bildungsmaßnahme oder eine Zweitausbildung handelt. Die Kosten der Lebensführung werden dabei von den Erwerbsaufwendungen nach ...

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