Kommentar
1. Der Grund und Boden eines Betriebs ist grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungskosten zu bilanzieren; statt der Anschaffungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden ( § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ). Es wird vermutet, daß der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht und sich zu einem späteren Zeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten deckt. Bei einem Grundstück lassen sich die Wiederbeschaffungskosten aus dem Verkehrswert ableiten.
2. Der Verkehrswert (gemeiner Wert) unbebauter Grundstücke ist entweder unmittelbar aus Verkaufspreisen für benachbarte vergleichbare Grundstücke oder auf der Grundlage von Durchschnittswerten (Richtwerten) oder – in Ausnahmefällen – durch Einzelgutachten zu ermitteln.
3. Die Ableitung des Bodenwerts aus Verkaufspreisen und aus Richtwerten setzt normale Preisbildungsverhältnisse voraus. Der gemeine Wert ( § 9 Abs. 2 S. 1 BewG ) bzw. der Verkehrswert (§ 194 BauGB) ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis.
4. Bei der Ermittlung des Teilwerts eines Grundstücks sind Vorzugspreise , die eine Gemeinde Erwerbern vergleichbarer Grundstücke aus ansiedlungspolitischen Gründen einräumt, nur zu berücksichtigen, wenn die Gemeinde dadurch nachhaltig, über längere Zeit und mit in etwa gleichbleibenden Beträgen in das Marktgeschehen eingreift, so daß zum Bilanzstichtag auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 08.09.1994, IV R 16/94
Anmerkung:
Die Inhaberin einer Großhandlung hatte im Jahre 1974 ein 3.000 qm großes Grundstück zum Preis von 25 DM/qm erworben und im Jahre 1975 mit einem Büro- und Lagergebäude bebaut. In ihrer Bilanz zum 31.12. 1986 schrieb sie den bis dahin mit den Anschaffungskosten bilanzierten Wert des Grund und Bodens auf einen Teilw...