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Ermäßigter Steuersatz für die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms

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Leitsatz (amtlich)

Die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1-3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt. Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend

auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.

 

Sachverhalt

Die Unternehmensberatung AG (AN), eine Organgesellschaft der Klägerin, be-fasste sich u.a. mit der Erstellung von Computer-Software für Wirtschaftsunternehmen. Aufgrund eines Vertrages mit der Lebensversicherungs-AG (AG) vom 23.9.1993 über die "Erstellung eines EDV-Anwendungssystems für die Passive Rückversicherung in der Lebensversicherung" übernahm sie die Erstellung von Spezialsoftware für deren Betrieb. Die Vergütung für AN betrug pauschal 1114 048 DM zuzüglich USt. Spesen, Reisekosten und sonstige Aufwendungen waren mit dieser Vergütung abgegolten. Gleiches galt bis zur Abnahme für die Kosten von Funktionsprüfungen, Tests und Fehlersuche. Im angefochtenen USt-Bescheid für das Streitjahr 1993 unterwarf das Finanzamt diesen Umsatz dem allgemeinen Steuersatz. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes[2] begehrte, ab[3]. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 für die vertraglich vereinbarte Entwicklung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms zur Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers setzt voraus, dass de...

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