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Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG auch bei der GewSt

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F. angeordnete Erhöhung des Hinzurechnungsbetrags um die nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AStG a.F. abziehbaren Steuern wirkt sich auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags aus. Dass sich die der Erhöhung zugrunde liegende Anrechnung der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. abziehbaren Steuer nur auf die ESt und KStG bezieht, hindert dieses Ergebnis nicht.

 

Normenkette

§ 7 GewStG, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG a.F., Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 EG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war Rechtsnachfolgerin einer KG, die als Holdingunternehmen Organträgerin i.S.d. GewSt-Rechts war. Zu den Organgesellschaften gehörte im Streitjahr eine GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik, die K-Holding GmbH, die wiederum zu 100 % an einer AG, der I-Holding AG, mit Sitz in der Schweiz beteiligt war. Die I-Holding AG hielt ihrerseits Anteile i.H.v. min?des?tens 25 % an verschiedenen ausländischen Gesellschaften. Die I-Holding AG war selbst nicht aktiv tätig, sondern bezog überwiegend Dividendenerträge aus Ausschüttungen der ausländischen Gesellschaften.

Das zuständige FA traf gegenüber der K-Holding GmbH für die I-Holding AG für das Streitjahr folgende Feststellungen gem. § 18 AStG a.F.:

Hinzurechnungszeitpunkt   1.1.1994

Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 AStG a.F.   651.475 DM

Ausschüttungen i.S.d. § 11 Abs. 1 AStG a.F.   591.007 DM

Grundbetrag   60.468 DM

Steuern der Zwischengesellschaft i.S.d. § 12 AStG a.F.   591.925 DM

Im Rahmen der KSt-Veranlagung beantragte die K-Holding GmbH "die Anrechnung der von den Schweizer Zwischengesellschaften gezahlten Steuern nach § 12 AStG im Betrag von 591.925 DM".

Das FA folgte dem. Zugleich erhöhte es den Gewer...

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