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Erhebung eines Zusatzzolls bei der Einreihung im vereinfachten Verfahren; Tarifierung als "Leggings" bezeichneter Waren

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. An die zugelassene vereinfachte Einreihung nach den Regeln des Art. 81 ZK ist der Zollschuldner gebunden, wenn er es unterlassen hat, die Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gem. Art. 66 ZK i.V.m. Art. 251 ZKDVO zu beantragen und neue Zollanmeldungen abzugeben.

2. Die Vereinfachungsvorschrift des Art. 81 ZK betrifft die Einfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 1. Anstrich ZK "Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren". Darunter fällt auch der Zusatzzoll aus der VO Nr. 673/2005.

3. Als "Leggings" bezeichnete Beinkleider aus synthetischen Chemiefasern, die die Beine und den Unterkörper bekleiden, sind Hosen der Unterpos. 6104 63 00 KN. Sie sind nicht als "Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon" der Pos. 6406 KN gem. Anmerkung 1 Buchst. n zu Abschnitt XI aus diesem Abschnitt ausgewiesen.

 

Normenkette

Art. 4 Nr. 10, Art. 20 Abs. 3 Buchst. g, Art. 81 ZK, Pos. 6104, Pos. 6115, Pos. 6406 KN, Nr. 673/2005 VO (EG), Nr. 317/2009 VO (EG)

 

Sachverhalt

Auf Antrag eines Unternehmens waren mehrere Warensendungen aus den USA in den freien Verkehr überführt und dabei die Abfertigung zum höchsten Zollsatz nach Art. 81 ZK begehrt worden; die Anmeldung lautete auf T‐Shirts (Unterpos. 6109 10 10 KN). Die Zollstelle nahm die Anträge an und fertigte die Waren antragsgemäß ab. Eine Zollprüfung des ­Prüfungsdienstes des HZA ergab jedoch, dass die Sendungen hosenähnliche Bekleidungsstücke für Erwachsene aus synthetischen Chemiefasern enthielten, mit knöchellangen Beinen ohne Fußteile, einem die Taille abschließenden elastischen Bund, jedoch weder eine Öffnung noch einen Verschluss.

Der Prüfungsdienst reihte die Waren in die Unterpos. 6104 63 00 KN ein und stellte fest, dass sich daraus neben dem Zollsatz von 12 % ein Zusatzzoll von weiteren 15 % ergebe. Das HZA erh...

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