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Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens

Dr. Friedrich Loschelder
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Leitsatz

1. Bei einem finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren und dem sich gegebenenfalls anschließenden Erinnerungsverfahren handelt es sich um ein (einheitliches) Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das schließt eine Begrenzung des Klagebegehrens auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt nicht aus.

2. Für dieses Verfahren gilt zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern in der Regel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter im Erinnerungsverfahren gut zwölf Monate nach Einlegung der Erinnerung mit Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird.

Normenkette

§ 198 Abs. 1, 2, 3 und 4, Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG

Sachverhalt

Im Jahr 2004 hatte die Klägerin wegen KSt 1992 geklagt. Das Urteil des FG hob der BFH im Jahr 2012 auf und verwies die Sache zurück. Das FA erließ abhelfende Bescheide, sodass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache Ende des Jahres 2013 erledigte.

Am 15.1.2014 beantragte die Klägerin, die Kosten des Verfahrens i.H.v. 206.222 EUR festzusetzen (§ 149 Abs. 1 FGO). Das FA ging dagegen von erstattungsfähigen Aufwendungen i.H.v. nur 61.237 EUR aus. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten auf lediglich 38.090 EUR fest. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Erinnerung (§ 66 GKG).

Das Verfahren zog sich über mehrere Jahre hin. Trotz einer im Februar erhobenen Verzögerungsrüge der Klägerin (§ 198 Abs. 3 GVG) änderte das FG erst mit...

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