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Entgeltlich erworbene Zuckerrübenlieferrechte sind abschreibungsfähig

Hans Walter Schoor
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Leitsatz

Zuckerrübenlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind. Eine Schätzung der Nutzungsdauer auf 10 Jahre ist nicht zu beanstanden.

 

Sachverhalt

Ein Landwirt ermittelt den Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Er hat von anderen Landwirten Zuckerrübenlieferrechte erworben. Die Anschaffungskosten aktivierte er und schrieb sie auf einen Zeitraum von 10 Jahren ab. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 versagte das Finanzamt u.a. die Abschreibungen auf die Zuckerrübenlieferrechte und erhöhte die betreffenden Buchwerte und die den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde liegenden Gewinne entsprechend. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG entschied, Zuckerrübenlieferrechte seien immaterielle Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Solche Rechte könnten zwar abgeschrieben werden, wenn sie dem Wertverzehr unterlägen. Daran habe es jedoch gefehlt. Diese seien daher trotz ihrer zeitlichen Begrenzung dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen.

Der BFH hält die Revision des Steuerpflichtigen für begründet. Zuckerrübenlieferrechte sind selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter. Es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre Nutzung ist zeitlich begrenzt, weil sie von der EU-Zuckermarktordnung abhängt, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat. Zuckerrübenlieferrechte sind daher abnutzbar, wie der BFH bereits im Urteil v. 16.10.2008, IV R 1/06, BStBl 2010 II S. 28, im Einzelnen dargelegt hat. Daran ist festzuhalten. Es kommt in die...

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