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Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der sog. Nichtrückkehrtage

Hans Walter Schoor, Steuerberater
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Leitsatz

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung i.S.d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach arbeitsbezogenen Besonderheiten, und kann nicht allein anhand pauschaler Kriterien, insbesondere der Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort, entschieden werden.

Hintergrund: Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Schweiz 1971/2010

Nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 ist Grenzgänger jede in einem Vertragsstaat (im vorliegenden Streitfall: Deutschland) ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat (im vorliegenden Streitfall: Schweiz) ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (sog. Nichtrückkehrtage).

Sachverhalt

Kläger lebt in Deutschland und ist in der Schweiz nichtselbständig tätig

Im Urteilsfall ging es u.a. um die Grenzgängereigenschaft eines deutschen Staatsbürgers mit inländischem Wohnsitz, der als Teilzeitbeschäftigter mit einem Beschäftigungsumfang von 90 % im Streitjahr 2019 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft arbeitete und auch eine Wohnung am Arbeitsort anmietete, die er regelmäßig nutzte. Fraglich war dabei unter anderem, ob die sog. Nichtrückkehrtage aufgrund der Teilzeitbeschäftigung zu reduzieren sind und welche Bedeutung die mit Wirkung ab 1.1.2019 beschlossene Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 (BStBl 2018 I S. 1103) hinsichtlich des Ar...

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BFH VI R 31/24
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Entscheidungsstichwort (Thema) Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 Leitsatz (amtlich) Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Sinne ...

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