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Elterngeld unterliegt Progressionsvorbehalt

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG wirft nach seinem eindeutigen Wortlaut, das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen auf.

2. Das Elterngeld bezweckt, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn nur der Sockelbetrag nach § 2 Abs. 5 BEEG geleistet wird.

 

Normenkette

§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j, § 32b Abs. 2 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 2 Abs. 5 BEEG

 

Sachverhalt

Die Kläger, Eheleute, erhielten für ihr Kind Elterngeld nach dem BEEG. Das FA unterwarf das Elterngeld im ESt-Steuerbescheid für 2007 dem Progressionsvorbehalt. Die Kläger machten dagegen geltend, dass es nur insoweit dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden dürfe, wie es den Mindestbetrag (300 EUR/Monat) nach § 2 Abs. 5 BEEG übersteige. Der Mindestbetrag des Elterngelds selbst dürfe als reine Sozialleistung nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.

Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu (FG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2009, 6 K 1859/2008, Haufe-Index 2143169, EFG 2009, 846).

Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde machten die Kläger als Revisionszulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung geltend. Der BFH habe bisher noch nicht entschieden, ob das Mindestelterngeld des BEEG dem Progressionsvorbehalt unterfalle.

 

Entscheidung

Der BFH wies aus den in den Praxishinweisen dargestellten Erwägungen die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

 

Hinweis

Die Rechtmaßstäbe zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO stehen fest (z.B. BFH, Beschluss vom 24.07.2008, VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838, m.w.N.).

1. Nach

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