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Elektronische Abgabe von USt-Voranmeldungen

Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
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Leitsatz

1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine USt-Voranmeldungen dem FA grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.

2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

3. Liegt eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch des Unternehmers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts über diesen Antrag.

4. Der Unternehmer darf vom Finanzamt hinsichtlich der zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Weg erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer "Konzerngesellschaften" verwiesen werden.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 1 UStG, Art. 22 Abs. 4 Buchst. a der 6. EG-RL, Art. 250 Abs. 2 RL 2006/112/EG, § 34 Abs. 1, § 150 Abs. 8 AO, § 101, § 102 FGO

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG den Härtefallantrag nach § 18 Abs. 1 UStG gestellt und u.a. die Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung gerügt.

 

Entscheidung

1. Der BFH entschied, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist.

Er stellte zur Begründung im Wesentlichen darauf ab, dass die elektronischen Daten von den Finanzämtern automatisch weiterverarbeitet werden könnten. Dies diene u.a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere die notwendige Kontrolle. Die Regelung sei auch nicht...

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