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Einspruch durch Abgabe der Steuererklärung nach Schätzungsbescheid

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

Geht in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim Finanzamt innerhalb der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den Schätzungsbescheid – und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte Änderung des Schätzungsbescheides – zu werten.

 

Sachverhalt

Nachdem eine GmbH keine Umsatzsteuererklärung für 1998 abgegeben hatte, erließ das Finanzamt am 18.4.2000 einen Schätzungsbescheid. Am 3.5.2000 reichte die GmbH ohne weitere Erläuterung die Umsatzsteuererklärung 1998 ein, die das Finanzamt als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO beurteilte. Zudem setzte es zur Ergänzung – erfolglos – eine Frist bis zum 2.6.2000. Unter dem 4.7.2000 erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1998 mit der Erläuterung: "Hiermit erledigt sich Ihr Änderungsantrag vom 3. Mai 2000 …". Hiergegen legte die GmbH am 8.8.2000 Einspruch ein und fügte eine berichtigte Umsatzsteuererklärung bei. Diesen Einspruch verwarf das Finanzamt mit Entscheidung vom 18.10.2000 als unzulässig, da verspätet. Die Klage war erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision nach dem im Leitsatz wiedergegebenen Grundsatz statt. Da ein Steuerpflichtiger die Änderung eines ihn beschwerenden Steuerbescheides wahlweise mit dem Einspruch oder dem sog. "schlichten Antrag" auf Änderung angehen kann, kommt es auf deren unterschiedliche Wirkungen an. Der Einspruch nach § 347 AO unterscheidet sich von einem schlichten Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO in folgenden Punkten:

  • Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft.
  • Er kann zur Verböserung führen[1]; der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs entgehen.
  • Er ...

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