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Beweiskraft der Buchführung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Kommentar

Der AEAO zu § 158 AO (Beweiskraft der Buchführung) wurde neu gefasst. Die Finanzverwaltung geht insbesondere darauf ein, wann die Vermutung zur sachlichen Richtigkeit nach § 158 AO ihre Wirksamkeit verliert.

Eine nicht unerhebliche Anzahl von Änderungen der AO hat ein Gesetz mit der recht sperrigen Bezeichnung "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts" gebracht. Verkürzt wird hierbei auch vom DAC-7-Umsetzungsgesetz gesprochen, da diese EU-Richtlinie durch das Gesetz in nationales deutsches Recht transformiert wird.

Ausgestaltung der elektronischen Buchführung

§ 158 Abs. 2 AO wurde hierbei dahingehend ergänzt, dass keine Beweiskraft für die Buchführung gelten soll, wenn wie bisher die Umstände des Einzelfalls dagegensprechen sowie – und das ist neu – die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt wurde. Diese gesetzliche Ergänzung wird in der Überarbeitung des Anwendungserlasses zur AO den § 158 AO betreffend nachvollzogen.

Die Gesetzesänderung sowie die Überarbeitung des Anwendungserlasses, der die Auffassung der Finanzverwaltung bei der Auslegung der Bestimmungen der AO wiedergibt, zeigen, wie wichtig es in der Zwischenzeit ist, bei der Organisation der Buchführung auf eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ausgestaltung der elektronischen Buchführung zu achten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Grundsätze der ordnungsgemäßen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) verwiesen,...

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    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022; Änderung des Anwendungserlasses zu § 158 AO

      BMF, Schreiben v. 11.03.2024, IV D 2 - S 0333/23/10001 :001, BStBI I 2024, 370, BStBl I 2024, 370 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der ...

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