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Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

2. Dies setzt voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind.

3. Zudem ist das Swap-Geschäft von vornherein als betriebliches Geschäft zu behandeln. Der Steuerpflichtige muss daher die Ausgleichszahlungen in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand abbilden.

Normenkette

§ 4 Abs. 1und 4, § 13, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6und 8 EStG

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2012) Einkünfte aus LuF. Er plante, seinen Betrieb umfangreich zu erweitern. Um sich das bestehende Zinsniveau für die kostenintensive und zu diesem Zeitpunkt noch nicht planreife Betriebserweiterung zu sichern, schloss der Kläger in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei sog. (Forward-) Swap-Verträge, die den Austausch eines festen Zinssatzes (Kläger) gegen einen variablen Zinssatz (Bank) basierend auf einem festgelegten Kapitalbetrag zum Gegenstand hatten. Aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände konnte mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude erst im Jahr 2015 begonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau jedoch abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf – ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge – durch Inanspruchnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus LuF geltend. Das FA vertrat nach einer beim Kläger für das Streitjahr durchgeführten Außenprüfung die Auffassung, bei den Swap-Ve...

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