Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Betrieb gewerblicher Art oder Eigengesellschaft als Organträger

Jürgen K. Wittlinger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Kommentar

Eine Verfügung der OFD Karlsruhe befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) bzw. eine Eigengesellschaft als Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i. S. d. § 14 KStG fungieren kann. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte daraus angesprochen.

Betrieb gewerblicher Art als Organträger

Auch ein BgA kann grundsätzlich Organträger sein. Voraussetzung dafür ist aber generell, dass der Organträger ein gewerbliches Unternehmen ist. Deshalb muss ein BgA insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht haben und auch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist erforderlich.

Dies ist nicht bei jedem BgA gegeben. Es scheiden damit insbesondere BgA mit Dauerverlustgeschäften aus.[1] Ebenso kann ein reiner Verpachtungs-BgA kein Organträger sein, selbst wenn er Gewinne erzielt, da nur eine Vermögensverwaltung aber kein gewerbliches Unternehmen vorliegt.

Gewinnerzielungsabsicht

Ist die Tätigkeit eines BgA dauerdefizitär, muss für die Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht differenziert werden. Insbesondere gilt dies wenn zum Betriebsvermögen des defizitären Betrieb eine gewinnbringende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört und die Erträge daraus die übrigen Verluste des BgA übersteigen.

Solch eine Konstellation ist möglich, da nach h.M. eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die selbst keinen BgA darstellt (R 4.1 Abs. 2 Satz 2 ff. KStR), als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen BgA eingelegt werden kann. § 4 Abs. 6 KStG findet insoweit keine Anwendung, selbst wenn es sich um eine 100 %ige Beteiligung handelt.

Als Gewinn in diesem Sinne gilt der Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG – der bilanzielle Gewinn. Folglich bleibt vor allem die Steuerbefreiung nach § 8b KStG für d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Organträgerschaft eines Betriebs gewerblicher Art bzw. einer Eigengesellschaft
    Organträgerschaft eines Betriebs gewerblicher Art bzw. einer Eigengesellschaft

      OFD Karlsruhe, Verfügung v. 19.7.2018, S 270.6/57 - St 213  1. Allgemeines Eine körperschaftsteuerliche Organschaft i.S.d. 14 KStG hat u.a. zur Voraussetzung, dass sich eine Kapitalgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) i.S. des § 291 ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren