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Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von "Gold Bullion Securities"

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. "Gold Bullion Securities"), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen (Anschluss an Senatsurteil vom 12.05.2015 ‐ VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834).

2. Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet (entgegen BMF-Schreiben vom 18.01.2016 ‐ IV C 1‐S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57).

 

Normenkette

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Jahr 2008 "Gold Bullion Securities" (WKN A0LP78) Inhaberschuldverschreibungen, die er im Jahr 2011 mit einem Gewinn in Höhe von 9.248,97 EUR an der Börse veräußerte. Bei den "Gold Bullion Securities" handelte es sich nach den Emissionsbedingungen um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbrieft jede einzelne "Gold Bullion Security" Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde im Namen der Emittentin treuhänderisch in einem Tresor in London als identifizierbare Goldbarren aufbewahrt. Die Haftung der Emittentin war auf das hinterlegte Gold beschrän...

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