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Bescheinigung der Gemeinde nach § 82g EStDV bindet das FA

Ulrich Hutter
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Leitsatz

1. Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die bescheinigende Gemeinde, ob – nach Art und Umfang – Baumaßnahmen i.S.d. Vorschrift durchgeführt wurden.

2. Im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S.d. § 82g EStDV nicht vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).

 

Normenkette

§ 82g Abs. 1 , § 82i EStDV , § 7h EStG , § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG

 

Sachverhalt

Der Kläger, der einen Einzelhandel betrieb, war an einer Bauherrengemeinschaft (GbR) beteiligt, deren Unternehmenszweck die Errichtung und Fertigstellung von Gebäuden mit Ladeneinheiten war. Im Jahr 1986 hatte er von der GbR eine Ladeneinheit erworben. Am 10.2.1989 bescheinigte ihm die Gemeinde, dass dafür die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG gegeben seien. Daraufhin beantragte der Kläger für das in seinen Bilanzen aktivierte Gebäude erhöhte AfA i.H.v. 10 % für 1990 nach § 82g EStDV und ab 1991 nach § 7h EStG.

Anlässlich einer bei der GbR durchgeführten Außenprüfung kam das FA zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die erhöhte AfA nicht vorgelegen hätten. Die entsprechenden Feststellungsbescheide gegenüber der GbR für 1986 bis 1988 wurden bestandskräftig. Am 1.2.1990 änderte das FA die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1990 bis 1993 des Klägers und gewährte nur noch die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG. Das FG wies die Klage ab. Die Bescheinigung der Gemeinde sei nicht bindend, da sie nicht den im Streitfall gegebenen Sachverhalt erfasse. Das Gebäude sei nicht saniert, sondern neu errichtet worden.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Die Bescheinigung der Gemeinde sei für das F...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Erhöhte Absetzungen nach § 82g EStDV; Bindungswirkung der Bescheinigung der Gemeinde Leitsatz (amtlich) 1. Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die bescheinigende Gemeinde, ob ―nach Art und ...

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