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Berücksichtigung einer rückwirkend festgestellten Vaterschaft

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren.

 

Sachverhalt

Der in den Streitjahren 1994 bis 1998 einzeln veranlagte Kläger lebt seit 1983 mit seiner Lebensgefährtin L und der im August 1984 geborenen gemeinsamen Tochter T in einem Haushalt. Bei der Geburt der T war L noch mit D verheiratet, von dem sie seit Dezember 1985 geschieden ist. Auf die Vaterschaftsanfechtungsklage stellte das Amtsgericht im März 2003 fest, dass D nicht der leibliche Vater von T ist. Darauf erkannte der Kläger mit notarieller Urkunde vom Juni 2003 die Vaterschaft gegenüber T an. Das Finanzamt lehnte es in den zuletzt für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheiden ab, für T einen Kinder- und Haushaltsfreibetrag zu gewähren. Die Klage hatte keinen Erfolg. Auf die Revision hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind berücksichtigt, das im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt ist. Die Vorschrift knüpft an die Regelungen der §§ 1589 und 1592 BGB an. Die rechtskräftige Anfechtung der Vaterschaft des Scheinvaters wirkt auf die Geburt der T zurück. Damit entfällt auch die Vaterschaftsvermutung nach § 1592 Nr. 1 BGB rückwirkend. Entgegen der Auffassung des FG wirkt auch die Anerkennung der Vaterschaft mit notarieller Erklärung vom Juni 2003 rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Sie...

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