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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.2 Kapitalrücklagen (Abs. 3 A. II.)

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 113

Zum Begriff der Kapitalrücklage siehe § 272 Rz 101 ff. Nach § 272 Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklagen die folgenden dem Unt von außen zugeführten Posten auszuweisen:[1]

  • Der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschl. von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (Agio, Aufgeld) – bei einer KGaA handelt es sich um das Kapital, das den Kapitalanteil des phG übersteigt – und es sich nicht um thesaurierte Beiträge (sog. Gewinnrücklage des phG) handelt;
  • der Betrag, der bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen als Agio oder als Folge einer Verzinsung, die unter den marktüblichen Bedingungen liegt, erzielt wird;
  • der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
  • der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das EK leisten, z. B. sind Nachschüsse bei einer GmbH als Nachschusskapital (§ 42 Abs. 2 GmbHG) auszuweisen.
 

Rz. 114

Die AG und die KGaA sind nach § 152 Abs. 2 AktG verpflichtet, Einstellungen in die oder Entnahmen aus der Kapitalrücklage in der Bilanz oder im Anhang gesondert betragsmäßig anzugeben.[2] Für die GmbH sind von der Gesellschaft eingeforderte Nachschüsse gegenüber Gesellschaftern gesondert unter der Bezeichnung "Nachschusskapital" in der Kapitalrücklage auszuweisen (§ 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 146, Stand: 7/2022.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 5. Aufl. 2024, § 266 HGB Rz 90.

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