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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.1.4 Finanzanlagen (Abs. 2 A. III.)

Prof. Dr. Inge Wulf
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Rz. 50

In Abgrenzung zu Sachanlagen sind Finanzanlagen monetär und i. d. R. ohne physische Substanz. Finanzanlagen entstehen durch dauerhafte Kapitalüberlassung an andere Unt. Aus Finanzanlagen sollen nicht nur Zinsen oder Gewinnbeteiligungen erzielt werden, sondern es werden darüber hinaus auch strategische Ziele verfolgt. Entsprechend dem Vollständigkeitsgebot sind alle Finanzanlagen, die zum wirtschaftlichen Eigentum des Unt zählen, aktivierungspflichtig. Die Abgrenzung zwischen Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen kann aufgrund von Einschätzungsspielräumen nicht immer eindeutig erfolgen.[1]

Im Einzelnen sind – abgesehen von größenabhängigen Erleichterungen – folgende Unterpositionen auszuweisen:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
  3. Beteiligungen
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  5. Wertpapiere des AV
  6. Sonstige Ausleihungen
[1] Vgl. Bieg, DB 1985, Beil. 24, S. 1, 6 ff.

3.1.4.1 Anteile an verbundenen Unternehmen (Abs. 2 A. III. 1.)

 

Rz. 51

Unter Anteile sind verbriefte oder auch unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einer anderen Ges. zu verstehen. Mitgliedschaftsrechte umfassen Vermögens- und Verwaltungsrechte. Beispiele sind Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, OHG- oder KG-Anteile, aber auch stille Beteiligungen.[1] Als verbundene Unt werden gem. § 271 Abs. 2 HGB nur solche Unt bezeichnet, die nach § 290 Abs. 1 HGB aufgrund eines möglichen beherrschenden Einflusses als MU oder TU in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Anteile an verbundenen Unt können Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. Aktien, GmbH-Anteile), Personengesellschaften (z. B. Einlagen als phG mit kapitalmäßigem Engagement oder Kommanditeinlagen) oder vergleichbare gesellschaftsähnliche Kapitalanlagen sein.

 

Rz. 52

Genossenschaftsanteile stellen gem. § 271 Abs. 1 Satz 5 HGB keine Beteiligungen...

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