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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Vergütungsbericht durch börsennotierte Aktiengesellschaften (Abs. 2 a. F.)

Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann
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Rz. 14

Abs. 2 a. F. ist auf Jahresabschlüsse und Lageberichte letztmalig für das vor dem 1.1.2021 beginnende Gj anzuwenden. Soweit für das vor dem 1.1.2021 beginnende Gj oder für ein diesem vorausgehenden Gj ein Vergütungsbericht nach dem neuen § 162 AktG erstellt wird (§ 315a Rz 41 ff.), ist Abs. 2 a. F. bereits nicht mehr anzuwenden.

Durch das VorstOG wurden börsennotierte AG i. S. v. § 3 Abs. 2 AktG verpflichtet, im Lagebericht auf die Grundzüge ihres Vergütungssystems einzugehen. In einem Vergütungsbericht nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind die Grundzüge des Vergütungssystems der börsennotierten AG für die in § 285 Nr. 9 HGB genannten Gesamtbezüge darzustellen und zu erläutern. Die durch das VorstOG eingefügte Berichterstattungspflicht (in § 289 Abs. 2 HGB a. F. wie auch § 289a Abs. 2 HGB n. F.) orientiert sich an der "Empfehlung der EU-Kommission vom 12.12.2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften"[1] und nimmt Bezug auf die umfangreiche Diskussion in Deutschland über die Verbesserung der Corporate Governance. Die Diskussion um die angemessene Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter AG und die personenspezifische Offenlegung der Vergütungsbestandteile hatte sich Mitte des ersten Jahrzehnts zu einem neuralgischen Thema in der Corporate-Governance-Diskussion entwickelt.

 

Rz. 15

Daneben empfahl der DCGK in seiner früheren Fassung von 2017 in Ziff. 4.2.5 die Offenlegung eines Vergütungsberichts als Teil eines Corporate-Governance-Berichts.[2] Der DCGK hat in seiner am 16.12.2019 von der Regierungskommission beschlossenen und am 20.3.2020 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung[3] den Vergütungsbericht gar in einem eigenen Grundsatz 25 verankert; in der aktuellen Fassung...

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