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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.1 Allgemeines

Dr. Andreas Gattung
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Rz. 6

Gem. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB wird ein assoziiertes Unt als ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unt definiert, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt. Gem. DRS 26 wird die Definition zudem auf solche Unt, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen sind, erweitert, bei denen ein maßgeblicher Einfluss widerlegbar vermutet wird. Diese Erweiterung ergibt sich implizit aus § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach ein maßgeblicher Einfluss vermutet wird, wenn ein Unt bei einem anderen Unt mind. den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat. Diese Vermutung ist nach Ansicht des DRSC zwar widerlegbar, braucht aber nicht widerlegt (bzw. bestätigt) zu werden (siehe DRS 26.16).

 

Rz. 7

Damit ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann, ist es zwingend erforderlich, dass ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt auf ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unt einwirkt. In den Konzernabschluss einbezogene Unt sind gem. § 290 HGB das MU und die im Wege der VollKons einbezogenen TU. GemeinschaftsUnt und assoziierte Unt sind nach h. M. keine einbezogenen Unt.[1]

 

Rz. 8

Umgekehrt schließt der Begriff der nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unt neben "echten assoziierten Unternehmen" (DRS 26.B1), also Unt, auf die "nur" ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, auch nicht voll konsolidierte TU und nicht anteilmäßig konsolidierte GemeinschaftsUnt ein (DRS 26.9).

[1] Vgl. Kliem/Lewe, Beck Bil-Komm, 14. Aufl. 2024, HGB § 311 Rz 10; vgl. aber zur Behandlung von weiteren Anteilen an einem assoziierten Unternehmen, die von einem quotal einbezogenen GemeinschaftsUnt gehalten werden: Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. ...

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