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Behinderung des Kindes muss vor dem 27. Lebensjahr eingetreten sein

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Leitsatz

Tritt die Behinderung nach Ablauf des 27. Lebensjahres ein, besteht kein Kindergeldanspruch. Diese Altersgrenze verlängert sich nicht um den Zeitraum eines zuvor abgeleisteten Grundwehrdienstes.

 

Sachverhalt

Der 1969 geborene Sohn leistete seinen Wehrdienst vom 1.4.1991 bis zum 31.3.1992. Seit einem Unfall 1997 ist er schwerbehindert. Im März 2002 beantragte der Vater für seinen Sohn Kindergeld, was die Familienkasse ablehnte.

Der BFH bestätigte diese Ablehnung mit der Begründung, dass nach § 32 Abs. 4 EStG Kindergeld für ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, gewährt wird, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die eindeutige Gesetzeslage verlangt ausdrücklich, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht.

Es liegt auch kein vergleichbarer Sachverhalt oder Rechtsgedanke mit Kindern vor, die arbeitslos sind oder sich in der Ausbildung befinden und den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet haben. Diese Kinder werden nämlich bei einer fortdauernden Berufsausbildung für die Dauer des Wehrdienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Während mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sich die Ausbildung durch den Grundwehrdienst verzögerte, soll mit der Vorschrift über den Eintritt der Behinderung ausgeschlossen werden, dass ein Kind, für das kein Kindergeldanspruch mehr bestand, durch eine spätere Behinderung wieder als Kind zu berücksichtigen ist. Der Unfall stand in keinem Bezug zum geleisteten Wehrdienst und ereignete sich in einem Zeitraum, in dem das Kind weder unter 27 Jahre alt war, noch in dem die Ausbildung über das 27. Lebensjahr hinaus währte. Der Grundwehrdi...

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