Kläger des vorausgegangenen Verfahrens waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Grundstücke, Räume und Inventar zum Betrieb von Gaststätten verpachtete (vgl. auch Gruppe 4/66: „Betriebsverpachtung”). Die GbR hatte die Gaststätten – vorwiegend vor deren jeweiliger Verpachtung – selbst betrieben; einige Gaststätten verkaufte sie im Anschluß an die Verpachtung oder die Eigenbewirtschaftung. Der Streit ging um die Gewerbesteuerpflicht für die Zeit, in der die GbR keine der Gaststätten selbst betrieben hatte , sondern lediglich als Verpächterin tätig war. Der BFH ist zu Recht der Auffassung, daß die GbR für diese Zeit keine Gewerbesteuer entrichten muß.
1. Dabei geht der BFH davon aus, daß mit der Verpachtung eines Gewerbebetriebs die Gewerbesteuerpflicht des Verpächters erlischt (BFH, Beschluß v. 13. 11. 1963, GrS 1/63 S, BStBl 1964 III S. 124). Die längerfristige Verpachtung eines Betriebs stellt eine – nicht der Gewerbesteuer unterliegende – Vermögensverwaltung dar.
Das gilt grundsätzlich auch für die Verpachtung eines Teilbetriebs (RFH, Urteil v. 24. 3. 1937, VI A 495/36, RStBl 1937 S. 939; Abschn. 15 Abs. 2 Satz 1 GewStR ). Davon ausgenommen ist nur der Fall, daß der Teilbetrieb im Rahmen des Gewerbebetriebs verpachtet wird: Bleibt der ...