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Ausscheiden eines Kommanditisten bei negativem Kapitalkonto

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Das durch Entnahmen entstandene negative Kapitalkonto eines Kommanditisten führt bei seinem Ausscheiden nur dann zu einem Veräußerungsgewinn, wenn es sich um rückzahlungspflichtige Entnahmen gehandelt hat und die KG auf die gesellschaftsrechtliche Ausgleichsforderung gegen den ausscheidenden Kommanditisten verzichtet hat.

 

Sachverhalt

Im Streitfall war der Kommanditist einer KG aus der Gesellschaft mit negativem Kapitalkonto ausgeschieden. Während die Finanzverwaltung in Höhe des negativen Kapitalkontos von einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG ausging, trug der Steuerpflichtige vor, sein Kapitalkonto sei durch Entnahmen negativ geworden, da die Gesellschaft Ausschüttungen aus der Liquidität vorgenommen habe. Insoweit handele es sich um zulässige, nicht rückzahlungspflichtige Entnahmen, weshalb auch kein Veräußerungsgewinn entstehen könne.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage in vollem Umfang statt. Ist das Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen negativ geworden, entsteht bei seinem Ausscheiden ein Veräußerungsgewinn nur dann, wenn es sich um rückzahlungspflichtige Entnahmen gehandelt hat und die KG auf die gesellschaftsrechtliche Ausgleichsforderung gegen den ausscheidenden Kommanditisten verzichtet hat. Ein Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten entsteht daher nicht durch den Wegfall seines durch Ausschüttungen aus der Liquidität der Gesellschaft negativ gewordenen Kapitalkontos. Für die Frage des Entstehens eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ist also entscheidend, aus welchen Gründen das Kapitalkonto des Kommanditisten negativ geworden ist. Nur wenn eine Ausgleichsforderung der Gesellschaft gegenüber dem Kommanditisten besteht und diese auf den Ausgleich verzichtet, kann daher auch ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehe...

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