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Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maß mitveranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG , § 12 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die das Gebäudemanagement in Form der technischen Betreuung von Gebäuden betreibt und zudem gelegentlich Einkünfte aus Vermittlungstätigkeiten erzielt. An ihrem Stammkapital waren in den Streitjahren (1995, 1996 und 1998) S zu 80 % und dessen Ehefrau zu 20 % beteiligt; S war zugleich Geschäftsführer der Klägerin. Die Klägerin war u.a. für die H-GmbH tätig und erzielte daraus Einnahmen i.H.v. 200.000 DM pro Jahr.

In den Streitjahren nahm S an Reisen nach Hongkong und Shanghai (1995), nach Südafrika (1996) und nach Buenos Aires (1998) teil, die von der A-GmbH veranstaltet wurden. Die A-GmbH stellt technische Gebäudeeinrichtungen her, die u.a. in Gebäuden der H-GmbH eingebaut waren. Die Einladungen zu allen Reisen hatte der Geschäftsführer der A-GmbH ausgesprochen, und zwar an S persönlich unter der Anschrift der H-GmbH. S wurde bei der in 1996 unternommenen Reise von seiner Ehefrau begleitet und verbrachte anschließend einen Urlaub in Südafrika; an den übrigen Reisen nahm er ohne Begleitung teil. Bei den übrigen Reiseteilnehmern handelte es sich um Geschäftsleute aus der Immobilienbranche, zum Teil mit Ehepartnern.

Das Programm der in 1995 durchgeführten Reise sah am ...

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