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Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 56 OWiG

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Paketzustelldienst. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig abstellten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge. Das FA war der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn bei den Fahrern, die die Ordnungswidrigkeiten begangen haben. Das FG hat der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage stattgegeben (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2016, 1 K 2470/14 L, Haufe-Index 10180196).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

 

Hinweis

1. Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass den Arbeitnehmern der Klägerin nicht schon deshalb Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin die Verwarnungsgelder i.S.d. § 56 OWiG an die zuständige Verwaltungsbehörde gezahlt hat.

a) Denn die Zahlung des Verwarnungsgeldes erfolgte auf eine eigene Schuld der Klägerin und kann daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbe...

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