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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / XXI. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Abs. 2 Nr. 17)

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 193

[Autor/Zitation]

Der Posten weist den im GJ erzielten Gewinn oder eingetretenen Verlust vor Rücklagenbewegungen (§ 275 Abs. 4) aus. Der auszuweisende Betrag ergibt sich als Saldo aller Erträge und Aufwendungen, die unter den Posten Nr. 1 bis 14 und 16 oder unter gesonderten Posten ausgewiesen werden. Je nachdem, ob sich ein Haben- oder ein Soll-Saldo ergibt, lautet die zutreffende Bezeichnung "Jahresüberschuss" oder "Jahresfehlbetrag".

 

Rz. 194

[Autor/Zitation]

Wird nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufzustellen (§ 268 Abs. 1 Satz 1), so endet die GuV mit dem Posten Nr. 17. Der Posten muss dann mit dem entsprechenden Posten in der Bilanz (§ 266 Abs. 3 A.V.) übereinstimmen. Wird dagegen die Verwendung des Jahresergebnisses in der Bilanz ganz oder teilweise bereits berücksichtigt, so können die entsprechenden Posten im Anschluss an den Posten Nr. 17 auch in die GuV aufgenommen werden. Für Aktiengesellschaften besteht insoweit eine Pflicht, es sei denn, die entsprechenden Angaben werden im Anhang gemacht (§ 158 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG). Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen stets erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden (§ 275 Abs. 4).

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 275 HGB, Randziffer 193
[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 275 HGB, Randziffer 194

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