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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Sven Capousek
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Schrifttum:

Budde/Schnicke ua. (Hrsg.), Beck'scher Versicherungsbilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht, 1998 (zitiert: "Beck VersBilKomm."); Geib/Kölschbach, Zur Bewertung und zum Ausweis von Wertpapieren und Namensschuldverschreibungen im Jahresabschluß der Versicherungsunternehmen (IDW ERS VFA 1), WPg 1999, 54; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; IDW (Hrsg.), WP Handbuch Edition, Versicherungsunternehmen, 2018.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

Die unter den ergänzenden Bewertungsvorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds befindliche Regelung sieht eine von § 341b abweichende Möglichkeit der Bewertung von Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und anderen Forderungen vor. Dabei dürfen Namensschuldverschreibungen gem. § 341c Abs. 1 mit ihrem Nennbetrag angesetzt werden. Hypothekendarlehen und andere Forderungen dürfen gem. Abs. 3 der Vorschrift zu Anschaffungskosten zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode angesetzt werden.

[Autor/Zitation] Volkmer/Capousek in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 341C, Randziffer 1

II. Bedeutung, Zweck und Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

[Autor/Zitation]

Die bereits im Jahr 1993 durch Art. 55 Abs. 1 Buchst. a VersBiRiLi in das HGB aufgenommene Regelung ermöglichte in ihrer ursprünglichen Form für sämtliche Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen einen vom Anschaffungskostenprinzip abweichenden Ansatz zum Nennwert. Die Vorschrift ist dabei angelehnt an die Regelung des § 340e Abs. 2, die Kreditinstituten für Hypothekendarlehen und andere Forderungen ebenfalls den Ansatz zum Nennwert ermöglicht. Die Einschränkung der für Kreditinstitute geltenden Regelung, da...

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