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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / J. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Dr. Florian Niederberger
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Rz. 170

[Autor/Zitation]

§ 190 öUGB Führung der Bücher

(1) … (abgedruckt bei § 238 HGB Rz. 124)

(2) 1Bei der Führung der Bücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Unternehmer einer lebenden Sprache zu bedienen. 2Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben oder Symbole verwendet, so muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(3) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(4) 1Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. 2Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.

(5) 1Der Unternehmer kann zur ordnungsmäßigen Buchführung und zur Aufbewahrung seiner Geschäftsbriefe (§ 212 Abs. 1) Datenträger benützen. 2Hierbei muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete, hinsichtlich der in § 212 Abs. 1 genannten Schriftstücke auch die urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit gewährleistet sein. 3Werden solche Schriftstücke auf elektronischem Weg übertragen, so muss ihre Lesbarkeit in geeigneter Form gesichert sein. 4Soweit die Schriftstücke nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.

Autoren:

Dr. Dietmar Dokalik, Bundesministerium für Justiz Wien (Rz. 12–30, 170–181)

Prof. Dr. Gunter Mayr, Bundesministerium für Finanzen Wien (Rz. 12–30, 182–190)

Dr. Karl Stückler, Steuerberater, Wien (Rz. 12–30, 170–190)
unter Mitarbeit von Lena Payer, Wien (Rz. 12–30, 170–190)

Schrifttum:

Siehe § 238 Rz. 124.

[Autor/Zitation] Dokalik/Mayr/Stückler in Anzinger/Ose...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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