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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / J. Informationsrechte der Arbeitnehmervertretungen (Abs. 6)

Prof. Dr. Reinhard Heyd
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Rz. 44

[Autor/Zitation]

Abs. 6 stellt klar, dass die nach anderen Gesetzen, insbes. nach § 108 Abs. 5 BetrVG (Erläuterung des JA für den Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats) bestehenden Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen durch die Einstufung in Größenklassen und damit die Rechtsfolgen der Größenklassenzuordnung unberührt bleiben. Damit soll verhindert werden, dass Erleichterungen bei der Offenlegung von Finanzinformationen die gesetzlichen Rechte von Arbeitnehmern beeinträchtigen. Erleichterungen bei der Aufstellung des JA werden allerdings durch die Regelung in Abs. 6 für die Informationsrechte der Arbeitnehmervertretungen nicht relativiert, da sich die Erläuterungspflicht nach § 108 Abs. 5 BetrVG auf den tatsächlich aufgestellten Jahresabschluss bezieht.

Insoweit müssen der JA und die mit ihm zusammenhängenden Berichtsinstrumente (Lagebericht, Wirtschaftsbericht, Chancen- und Risikobericht, Nachhaltigkeitsbericht usw.) im betriebsverfassungsrechtlichen Umfang zugänglich gemacht und erläutert werden. Die gilt auch für die Berichtsinstrumente und Berichtsinhalte, die von kleinen und mittelgroßen KapGes. nicht offengelegt werden müssen (vgl. Wulf in Haufe BilKomm.[15], § 267 HGB Rz. 36).

[Autor/Zitation] Heyd in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 267, Randziffer 44

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