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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Thomas Wildner, Kevin Vogt
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Rz. 12

[Autor/Zitation]

Vermögensgegenstände sind grds. in der Bilanz des (zivilrechtlichen) Eigentümers zu erfassen. Sofern zivilrechtlicher Eigentümer und wirtschaftlicher Eigentümer auseinanderfallen und der VG damit einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen ist, ist gem. § 246 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 der VG beim wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren (Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums). Beim Abschluss von Pensionsgeschäften kann es zu einem solchen Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum kommen. § 340b regelt die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zu den jeweiligen Vertragsparteien und bestimmt damit, unter welchen Bedingungen ein Pensionsgegenstand aus der Bilanz des Pensionsgebers auszubuchen und in die Bilanz des Pensionsnehmers aufzunehmen ist. Neben der gesetzlichen Norm des § 340b hat der HFA des IDW hat darüber hinaus die Bilanzierung von Pensionsgeschäften in seiner im Entwurf befindlichen Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zum Übergang von wirtschaftlichem Eigentum und zur Gewinnrealisierung nach HGB (IDW ERS HFA 13 nF) v. 29.11.2006 konkretisiert.

 

Rz. 13

[Autor/Zitation]

Während die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften für Pensionsgeschäfte (§ 340b Abs. 4, 5) nur bei Erfüllung der Legaldefinition und bei Vorliegen aller Merkmalsausprägungen einschlägig sind, besteht für die IFRS eine solche Verknüpfung zwischen bilanzieller Abbildung und Erfüllung rechtlicher Definitionsmerkmale nicht (vgl. Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute2, § 340b HGB Rz. 48). Die bilanzielle Abbildung von Pensionsgeschäften nach IFRS wird durch die allgemeinen Vorschriften geregelt. Für den Pensionsgeber sind hier insbes. die Ausbuchungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte relevant. Ausgehend von den...

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