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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Vereinfachung: Erstmalige Einbeziehung eines bislang nicht konsolidierten Tochterunternehmens (Abs. 2 Satz 4)

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 204

[Autor/Zitation]

Wird bereits ein Konzernabschluss aufgestellt, mag es sein, dass nicht alle TU einbezogen werden, weil vom Wahlrecht des Verzichts auf die Einbeziehung gem. § 296 Gebrauch gemacht wird. Fallen die Verzichtsgründe weg oder wird das Wahlrecht unter Berücksichtigung zulässiger Stetigkeitsdurchbrechung anders ausgeübt, so stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Erstkonsolidierung durchzuführen ist. Hier knüpft Satz 4 an Satz 3 an, wonach "das Gleiche" gilt, s. Rz. 200 ff. Das spricht dafür, die Erstkonsolidierung auf den Beginn des Konzerngeschäftsjahres des Wegfalls des Einbeziehungswahlrechts durchführen zu müssen (weniger streng Störk/Deubert in Beck BilKomm.13, § 301 HGB Rz. 141: "bestehen keine Bedenken") und nicht auf einen ggf. unterjährigen Tag des Wegfalls des Einbeziehungswahlrechts.

Wenn allerdings der Wegfall des Einbeziehungswahlrechts des § 296 Abs. 1 Satz 1 durch den Erwerb weiterer Anteile von einem bisherigen Mitgesellschafter begründet ist, der sich zuvor vertragliche und nun wegfallende Mitwirkungsrechte ausbedungen hat, so sollte der Erstkonsolidierungszeitpunkt auf den Tag dieses Anteilserwerbs gelegt werden (so wohl Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, Kap. Q Rz. 243).

Die Rückausnahme des Satzes 5 und damit Satz 1 kann auch in diesen Fällen geprüft und in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden, s. Rz. 205.

[Autor/Zitation] Theile/Behling in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 301 HGB, Randziffer 204

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