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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Vereinfachung: Erstmalige Aufstellung des Konzernabschlusses (Abs. 2 Satz 3)

Prof. Dr. Carsten Theile, Dr. Kai Behling
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Rz. 200

[Autor/Zitation]

In folgenden Fällen besteht zwar ein Mutter-Tochter-Verhältnis und damit ein Konzern, aber es liegt eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses vor:

  • Alle TU brauchen gem. § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden (§ 290 Abs. 5),
  • es wird eine Teilkonzernbefreiung in Anspruch genommen (§§ 291, 292) oder
  • es liegt eine größenabhängige Befreiung vor (§ 293).

Fällt die Befreiung in einem der vorgenannten Fälle in einer künftigen Periode weg, muss ein Konzernabschluss aufgestellt werden. Es mag auch sein, dass trotz weiter bestehender Befreiung freiwillig ein Konzernabschluss aufgestellt wird, um etwa den TU die Befreiung von ihren kapitalgesellschaftlichen Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf ihren JA zu ermöglichen (§ 264 Abs. 3, § 264b). Dann ist für die bereits bestehenden TU eine Erstkonsolidierung vorzunehmen, aber nicht mehr auf den (uU weit zurückliegenden) Zeitpunkt der Entstehung des Mutter-Tochter-Verhältnisses (Satz 1), sondern auf den Zeitpunkt der Einbeziehung im GJ des ersten Konzernabschlusses (Satz 3). Die erstmalige Einbeziehung erfolgt zu Beginn des GJ (DRS 23.14; so schon ADS6, § 301 HGB Rz. 120), denn nur bei Konsolidierung auf den Beginn des GJ kann ein vollständiger Konzernabschluss dargestellt werden. Für in diesem GJ neu entstehende Mutter-Tochter-Verhältnisse gilt hingegen wieder Satz 1.

Die Regelung bedeutet eine erhebliche Vereinfachung der Erstkonsolidierung "alter" TU, ist aber nicht in allen Fällen sinnvoll. Daher offeriert Satz 5 eine Rückausnahme; dazu Rz. 205.

 

Rz. 201

[Autor/Zitation]

Technisch werden bei dieser Vereinfachung fortgeführte Konzernanschaffungskosten mit dem zum Zeitpunkt der Einbeziehung anteiligen neu bewerteten Eigenkapital verrechnet...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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