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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7.Auflage, HGB § 293 HGB Größenabhängige Befreiungen

Florian Remig, Dr. Daniel Ternes
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Schrifttum:

Biener, Die Konzernrechnungslegung nach der Siebenten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Konzernabschluß, DB 1983, Beilage 19; Biener/Berneke, Bilanzrichtlinien-Gesetz, 1986; Küting/Seel, Das neue Konzernbilanzrecht – Änderungen der Konzernrechnungslegung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), DStR 2009, Beihefter zu Heft 26; Deubert/Lewe, Wesentliche Änderungen im Bereich der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung durch das BilRUG, DB 2015, Beilage 5; Oser/Orth/Wirtz, Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG), DB 2015, 1729; Zwirner, Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist da, StuB 2015, Beilage zu Heft 21.

Nachfolgende Kommentierung beruht in Teilen auf der 6. Auflage.

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Regelungsgegenstand

 

Rz. 1

[Autor/Zitation]

Für die Inanspruchnahme einer größenabhängigen Befreiung nach § 293 Abs. 1 ist das Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte – Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl – Voraussetzung. § 293 sieht hierbei ein Wahlrecht zwischen zwei Ermittlungsmethoden vor: (1.) Bruttomethode und (2.) Nettomethode. Während bei der Bruttomethode nach § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Summe der Größenmerkmale aus den Einzelabschlüssen und damit die unkonsolidierten Werte maßgeblich sind, zielt die Nettomethode nach § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die konsolidierten Werte ab. § 293 Abs. 1 räumt hierbei eine größenabhängige Befreiung ein, wenn mindestens zwei der drei genannten Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden. § 293 Abs. 2 verweist in Bezug auf die Ermittlung der Bilanzsumme und damit dessen Zusammensetzung explizit auf die Ausführungen des § 267 Abs. 4a. § 293 Abs. 4 ergänzt § 293 mit einer sog. Härteklausel, durch die eine Befreiungsmöglichkeit auch auf die Fälle ausgedehnt wird, bei den...

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