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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Krankenhaus-Unternehmen und Pflegeeinrichtungen

Dr. Ulf Dißars
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Rz. 39

[Autor/Zitation]

Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften sind (AG, KGaA, GmbH), brauchen nach § 1 Abs. 3 der Krankenhaus-Buchführungs-VO (KHBV) idF v. 24.3.1987 (BGBl. I 1987, 1045) die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 268 Abs. 2 und 275 nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 3 Satz 1). Soweit sie hiervon Gebrauch machen, haben sie die in der KHBV vorgesehenen Formblätter anzuwenden (§ 1 Abs. 3 Satz 2), und zwar gemäß

  • Anlage 1 für die Bilanz,
  • Anlage 2 für die GuV,
  • Anlage 3 für den Anlagennachweis, jedoch mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebenen Angaben auch für den Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen sind (§ 1 Abs. 3 Satz 3).

Außerdem sind die in § 5 Abs. 2 bis 5 enthaltenen Bestimmungen über den Ausweis von Sonder- und Ausgleichsposten zu beachten.

 

Rz. 40

[Autor/Zitation]

Krankenhäuser, die diese Formblätter anwenden, dürfen von den Wahlrechten nach § 266 Abs. 1 Satz 3 (komprimierte Bilanz für kleine KapGes.) und § 276 (verkürzte GuV für kleine und mittelgroße KapGes.) keinen Gebrauch machen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1); erleichternde Bestimmungen gelten jedoch für die Offenlegung (§ 1 Abs. 4 Halbs. 2). Im Übrigen haben Krankenhäuser, die KapGes. sind, die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsrechts zu beachten (§ 1 Abs. 1 Satz 2); eine nur teilweise Anwendung der Vorschriften des HGB und des EGHGB, wie sie § 4 Abs. 3 für andere Krankenhäuser vorsieht, kommt für sie danach nicht in Betracht.

 

Rz. 41

[Autor/Zitation]

Im Übrigen vgl. zu Einzelfragen der KHBV den IDW RS KHFA 1: Rechnungslegung von Krankenhäusern (Stand 15.7.2016). Dieser behandelt eine Vielzahl von Besonderheiten, die sich bei der Rechnungslegung von Krankenhäusern ergeben.

 

Rz. 42

[Autor/Zitation]

Für Pflegeeinrichtungen, die KapGes. sind, hat...

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