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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Geltungsbereich

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 13

[Autor/Zitation]

Die Pflicht zur Erstattung eines Prüfungsberichts gilt für alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 Rz. 28). Unternehmen öffentlichen Interesses (§ 316a) haben auch einen "zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss" gem. Art. 11 APrVO zu erstatten, der in der Sache nichts anderes als ein gesetzlich vorgeschriebener Prüfungsbericht ist (Schüppen in Heidel/Schall4, Anh. § 321 HGB Rz. 1) und der einheitlich zusammen mit dem Bericht gem. § 321 (unter Berücksichtigung der – wenigen – zusätzlichen Anforderungen) oder gesondert in einem Teilband vorgelegt werden kann.

 

Rz. 14

[Autor/Zitation]

Bei gesetzlich nicht vorgeschriebenen, aufgrund korporativer oder schuldrechtlicher Vereinbarung "freiwillig" durchgeführten Abschlussprüfungen (§ 316 Rz. 154) gelten die §§ 316 ff. – und damit auch § 321 – nicht. Art und Umfang der Berichterstattung über eine freiwillige Prüfung können die Parteien grds. privatautonom festlegen. Soll das Ergebnis der Prüfung jedoch – wie in aller Regel – ein Bestätigungsvermerk sein, der dem gesetzlichen Bestätigungsvermerk des § 322 nachgebildet ist, so ist der Abschlussprüfer berufsrechtlich gehalten, im Prüfungsauftrag die entsprechende Anwendbarkeit der gesetzlichen Prüfungsvorschriften – und damit auch der Berichterstattung gem. § 321 – auf schuldrechtlicher Basis zu vereinbaren (WP Handbuch18, Kap. L Rz. 14; Ebke in MünchKomm. HGB5, § 316 Rz. 12; Ziegler, IDW Life 2016, 742, 744; vgl. auch § 8 Abs. 2 BS WP/StB).

 

Rz. 15

[Autor/Zitation]

Entsprechend anwendbar ist § 321 kraft gesetzlicher Verweisung in den Fällen der Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3, hierzu (§ 316 Rz. 113), bei Kündigung des Prüfungsauftrags (§ 318 Abs. 6 Satz 4, hierzu § 318 Rz. 19, 475) und nach einem Prüferwechsel (§ 320 Abs. 4, hierzu § 320 Rz. ...

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