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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / III. Abzug von Erlösschmälerungen

Prof. Dr. Peter Kajüter
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1. Pflicht zum Abzug

 

Rz. 32

[Autor/Zitation]

§ 277 Abs. 1 verlangt den Ausweis der Umsatzerlöse nach Abzug von Erlösschmälerungen. Hierzu gehören alle Arten von Kaufpreisnachlässen und zurückgewährte Entgelte. Umsatzerlöse liegen somit nur in Höhe des Betrags vor, den die Gesellschaft vom Abnehmer fordern kann. Ausgangspunkt ist die Rechnungssumme. Erlösschmälerungen sind von den Bruttoerlösen abzusetzen. Unerheblich ist, ob die Erlösschmälerung bereits erfolgte oder ob sie künftig erwartet wird. Daher zählen auch Zuführungen zu Rückstellungen für nachträgliche Boni und Treuerabatte zu den abzuziehenden Erlösschmälerungen.

Neben Erlösschmälerungen sind die USt. (Rz. 40) und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern (Rz. 41) von den Umsatzerlösen abzuziehen (§ 277 Abs. 1). Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der abzuziehenden Posten. Andere Beträge, zB Ausgangsfrachten oder Vertriebsprovisionen, dürfen aufgrund des Saldierungsverbots (§ 246 Abs. 1) nicht mit den Umsatzerlösen verrechnet werden.

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 277 HGB, Randziffer 32

2. Arten von Erlösschmälerungen

 

Rz. 33

[Autor/Zitation]

Preisnachlässe: Als Erlösschmälerungen kommen in erster Linie Preisnachlässe in Betracht. Preisnachlässe sind Barzahlungsnachlässe (§ 2 RabattG), Mengennachlässe (§ 7 RabattG) und Sondernachlässe (§ 9 RabattG). Skonti (Barzahlungsnachlässe) sind demnach nicht als zinsähnliche Aufwendungen auszuweisen, sondern bei der Ermittlung der Umsatzerlöse in Abzug zu bringen (ebenso Baumeister/Freisleben in BeckOGK HGB, § 277 Rz. 25 ff. [9/2024]; Isele/Urner-Hemmeter in HdR-E, § 277 HGB Rz. 68 [5/2017]; Kliem/Müller in Beck BilKomm.[14], § 275 HGB Rz. 67; WP Handbuch[18], Kap. F Rz. 806). Während in Anspruch genommene Skonti unstrittig E...

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