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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Abzug der Umsatzsteuer

Prof. Dr. Peter Kajüter
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Rz. 40

[Autor/Zitation]

§ 277 Abs. 1 bestimmt, dass die auf die Umsatzerlöse entfallende USt. abzuziehen ist. Außer der deutschen USt. kommen ggf. auch im Ausland gezahlte Steuern in Betracht, wenn sie der USt. vergleichbar sind. Die Umsätze sind demnach "netto" auszuweisen.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob der Ausweis der Umsatzerlöse auch so erfolgen kann, dass die USt. offen von den zunächst brutto ausgewiesenen Umsätzen abgesetzt wird:

 
1. Umsatzerlöse      
  Bruttoerlöse ………    
  abzgl. USt. ………   ………
         

Diese Art der Darstellung kann als weitergehende Gliederung angesehen werden, die zusätzliche Informationen vermittelt. Da sie zu den Kriterien des § 265 Abs. 5 nicht in Widerspruch steht, andererseits der Forderung nach Abzug der USt. genügt, ist sie als zulässig anzusehen (vgl. auch Isele/Urner-Hemmeter in HdR-E, § 277 HGB Rz. 43a [5/2017]). Unzulässig wäre dagegen ein Bruttoausweis unter dem Posten Nr. 1 bei gleichzeitiger Einbeziehung der USt. in die sonstigen Steuern. In der Praxis hat sich jedoch der Nettoausweis durchgesetzt.

[Autor/Zitation] Kajüter in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 277 HGB, Randziffer 40

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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