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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Wirkungsweise

Dipl.-Kfm. Thomas Volkmer, Sven Capousek
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Rz. 9

[Autor/Zitation]

Wird das Wahlrecht zur Nennwertbilanzierung ausgeübt, dann erfolgt der Ansatz nicht zu den Anschaffungskosten der Namensschuldverschreibung, sondern zu deren Nennwert bzw. Nominalwert. Die Behandlung des resultierenden Unterschiedsbetrags im Vergleich zu den Anschaffungskosten erfolgt gem. Abs. 2 dieser Vorschrift. Übersteigt der Nennbetrag die Anschaffungskosten (Disagio), so ist der Unterschiedsbetrag in den passiven RAP aufzunehmen, planmäßig bis zum Ende der Laufzeit aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Ist der Nennbetrag niedriger als die Anschaffungskosten (Agio), besteht das Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag in den aktiven RAP aufzunehmen. In diesem Fall ist er ebenfalls planmäßig über die Laufzeit aufzulösen und in seiner jeweiligen Höhe in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Die planmäßige Auflösung des Unterschiedsbetrags erfolgt vom Zugangszeitpunkt bis zur Endfälligkeit bzw. zum frühesten Kündigungstermin und führt in diesem Zeitraum zu einer Erhöhung bzw. Verminderung des laufenden Zinsertrags. Mangels näherer gesetzlicher Regelung kann dabei sowohl die effektivzinskonstante als auch die lineare Auflösung in Betracht kommen (vgl. Hommel/Morawietz/Zeitler in MünchKomm. HGB5, § 341c Rz. 14). Wird das Wahlrecht zur Aktivierung des RAP nicht ausgeübt, so muss der Unterschiedsbetrag direkt im Zugangszeitpunkt als Aufwand in der GuV erfasst werden.

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Die Regelungen zur Folgebewertung nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gem. § 341b Abs. 1 iVm. § 253 Abs. 3 Satz 5 sind auch beim Ansatz von Namensschuldverschreibungen zum Nennwert zu berücksichtigen. Bei einer als dauerhaft eingeschätzten Wertminderung ist gem. § 253 Abs. 3 auf den niedrigeren beizulegenden ...

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