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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Verbundbeziehungen im Aktienrecht im Vergleich zum Handelsrecht

Iwona Nowicka
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Rz. 122

[Autor/Zitation]

Die rechtliche Bestimmung der verbundenen Unternehmen gibt es einerseits im HGB und andererseits im AktG. Beide Begriffe sind in den jeweiligen Normenkomplexen unabhängig voneinander anwendbar, wobei die handelsrechtlichen Bestimmungen vor allem für die Rechnungslegung und der aktienrechtliche Begriff vor allem für das formelle und materielle Recht der Unternehmensverbindungen und insbes. der Konzerne Bedeutung hat. Dies führt aber nicht dazu, dass der Begriff der verbundenen Unternehmen und seine Anwendung immer zu unterschiedlichen Ergebnissen im Aktienrecht und im Handelsrecht führt – im Gegenteil, die Verbundbeziehungen in § 271 Abs. 2 HGB und §§ 16 bis 19 AktG können unter bestimmten Bedingungen zu gleichen Ergebnissen führen. Durch einen Vergleich der aktienrechtlichen und handelsrechtlichen Normen werden solche Konstellationen sichtbar.

 

Rz. 123

[Autor/Zitation]

Die wichtigsten konzernrechtlichen Begriffe werden in §§ 15 bis 19 AktG geregelt. Mit der Begriffsbestimmung der verbundenen Unternehmen in § 15 AktG wird zunächst eine allgemeine Definitionsnorm des Begriffs "verbundene Unternehmen" festgelegt, die sich auf rechtlich selbständige Unternehmen bezieht, die in einem Verhältnis zueinander stehen. Dieses Verhältnis reicht von der Eingliederung als engster Form der Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen über den Vertragskonzern bis zur schlichten Abhängigkeit. Im Einzelnen unterscheidet § 15 AktG fünf Arten von Unternehmensverbindungen, die gemäß der wirtschaftlichen Verflechtung weiter definiert werden:

  • im Verhältnis zueinander im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG),
  • abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG),
  • Konzernunternehmen (§ 18 AktG),
  • wechselseitig beteiligte Unt...

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