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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Konzerngeschäftsjahr

Prof. Dr. Stephan C. Scholz
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Rz. 21

[Autor/Zitation]

(Teil-)KA und (Teil-)Konzernlagebericht müssen für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufgestellt werden. Eine nähere Bestimmung des Konzernabschlussstichtags bzw. des Konzerngeschäftsjahres enthält § 13 nicht. Durch die Verweisung des § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG auf § 299 Abs. 1 HGB ist der KA grds. auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen.

 

Rz. 22

[Autor/Zitation]

Sofern das MU selbst nicht zur Rechnungslegung verpflichtet ist und daher keinen JA aufzustellen hat, bestimmt sich nach hM der Stichtag für den KA nach dem Jahresabschlussstichtag des größten einbezogenen Unternehmens mit Sitz im Inland (WP Handbuch18, Kap. G Rz. 258; Kliem/Deubert in Beck BilKomm.14, § 299 HGB Rz. 66; Schäfer2, § 13 PublG Rz. 5; Kirsch, Rechnungslegung, § 13 PublG Rz. 32 [9/2020]). Nach aA soll der Jahresabschlussstichtag der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den KA einbezogenen Unternehmen maßgeblich sein (Ischebeck in HdK2, § 13 PublG Rz. 4). Der hM ist aufgrund der gleich gelagerten Anforderung in § 11 Abs. 2 Satz 2 zuzustimmen (s. dazu § 11 Rz. 34).

 

Rz. 23

[Autor/Zitation]

Für Zwecke der Konsolidierung müssen von den einbezogenen TU nicht zwingend Zwischenabschlüsse aufgestellt werden. Entsprechend der Regelung in § 299 Abs. 2 HGB iVm. § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG besteht eine solche Verpflichtung nur, wenn der Abschlussstichtag des TU mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt. Die Regelungen des § 299 Abs. 2 und 3 HGB sind insofern entsprechend anzuwenden (s. § 299 HGB Rz. 19 ff.).

[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 13 PublG, Randziffer 21
[Autor/Zitation] Scholz in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 13...

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