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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / II. Konkret benannte Ersatzvorschriften (Abs. 2 Satz 2)

Angelika Hülsen, Prof. Dr. Matthias Wolz
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Rz. 35

[Autor/Zitation]

Die folgenden allgemeinen Bilanzierungsvorschriften werden durch konkret benannte branchenspezifische Vorschriften ersetzt:

 
HGB-Vorschrift Inhalt Ersatzvorschrift
§ 247 Abs. 1 Anforderungen an den gesonderten Ausweis und die hinreichende Aufgliederung bestimmter Bilanzposten, zB Anlage-/Umlaufvermögen Ausweis- und Aufgliederungsanforderungen des Formblatt 1 zur RechKredV für die Bilanz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RechKredV); eine Unterscheidung nach Anlage-/Umlaufvermögen ist nicht vorgesehen.
§ 251 Unter-Strich-Ausweis von bestimmten Haftungsverhältnissen §§ 26, 27 RechKredV iVm. Formblatt 1 zur RechKredV (Posten Nr. 1 unter dem Bilanzstrich)
§ 266 Gliederungsschema für die Bilanz Gliederungsanforderungen des Formblatts 1 zur RechKredV für die Bilanz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RechKredV)
§ 268 Abs. 7 Angabe im Anhang zu den Haftungsverhältnissen nach § 251 § 35 Abs. 4 bis 6 RechKredV
§ 275 Gliederungsschema für die GuV Gliederungsanforderungen des Formblatts 2 bzw. 3 zur RechKredV für die GuV (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RechKredV)
§ 284 Abs. 3 Anlagespiegel im Anhang § 34 Abs. 3 RechKredV für VG iSd. § 340e Abs. 1 (vgl. § 340e Rz. 13); Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen für Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und auf wie AV zu bewertende Wertpapiere können mit anderen Posten zusammengefasst werden. Mit "Posten" ist die horizontale Zusammenfassung von Spalten gemeint (Nettoausweis).
§ 285 Nr. 1 und 2 Angabe im Anhang zu Verbindlichkeiten § 9 Abs. 1 RechKredV zur Fristengliederung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden (vgl. § 340d Rz. 12 ff.); § 35 Abs. 5 RechKredV zu für Verbindlichkeiten als Sicherheit übertragene Vermögenswerte (vgl. Rz. 121)
§ 285 Nr. 4 Angabe im Anhang zu Umsatzerlösen § 34 Abs. 2 Nr. 1 RechKredV zur Aufg...

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